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BVerwG, 07.05.1982 - 1 C 251.79 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Einstellung des Verfahrens nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache - Entscheidung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes und Streitstandes - Versagung einer Aufenthaltserlaubnis - Anfechtungsklage gegen die ...
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 19.05.1981 - 1 C 168.79
Asylrecht - Asylbewerber - Verfolgungsland - Klärung der Asylberechtigung - …
Auszug aus BVerwG, 07.05.1982 - 1 C 251.79
Das ergibt sich aus den einschlägigen Erwägungen im Urteil vom 19. Mai 1981 - BVerwG 1 C 168.79 -, Danach kann für den frühzeitigen Erlaß der Abschiebungsandrohung, sofern der Beklagte das ihm zustehende Ermessen bezüglich des Zeitpunktes des Erlasses dieser Androhung (vgl. Urteil vom 16. August 1977 - BVerwG 1 C 15.76 - Buchholz 402.2 § 2 AuslG Nr. 7) überhaupt betätigt hat, mangels anderer Anhaltspunkte nur die - auch für die Versagung der Aufenthaltserlaubnis entscheidende - irrige Erwägung maßgebend gewesen sein, daß Asylbewerber außerhalb des Sammellagers lediglich eine Duldung ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet verlangen können, "an sich" also gemäß § 12 Abs. 1 AuslG zur Ausreise verpflichtet sind. - BVerwG, 16.08.1977 - 1 C 15.76
Asylsuchender Ausländer - Politische Verfolgung - Aufenthaltserlaubnis - Dauer …
Auszug aus BVerwG, 07.05.1982 - 1 C 251.79
Das ergibt sich aus den einschlägigen Erwägungen im Urteil vom 19. Mai 1981 - BVerwG 1 C 168.79 -, Danach kann für den frühzeitigen Erlaß der Abschiebungsandrohung, sofern der Beklagte das ihm zustehende Ermessen bezüglich des Zeitpunktes des Erlasses dieser Androhung (vgl. Urteil vom 16. August 1977 - BVerwG 1 C 15.76 - Buchholz 402.2 § 2 AuslG Nr. 7) überhaupt betätigt hat, mangels anderer Anhaltspunkte nur die - auch für die Versagung der Aufenthaltserlaubnis entscheidende - irrige Erwägung maßgebend gewesen sein, daß Asylbewerber außerhalb des Sammellagers lediglich eine Duldung ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet verlangen können, "an sich" also gemäß § 12 Abs. 1 AuslG zur Ausreise verpflichtet sind.